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Aufgabenwahrnehmung durch die Träger

Gemäß § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II kann das Jobcenter einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.

Die Trägerversammlung des Jobcenters Kreis Segeberg hat mit Beschlüssen vom 15.12.2021 und 09.12.2022 die Übertragung von Aufgaben und der dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie die Annahme von Serviceangeboten der BA durch die Geschäftsführerin des Jobcenters Kreis Segeberg beschlossen.

Art, Umfang und Dauer der Übertragung der einzelnen hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben bestimmen sich nach der u.g. Anlage.

Übersicht über die Aufgabenwahrnehmung durch den Träger BA:

  • Die Abgabe ärztlicher Stellungnahmen auf Basis ärztlicher Untersuchungen von Kundinnen und Kunden des Jobcenters Kreis Segeberg und/oder auf Basis vorliegender Unterlagen.
  • Vorschlag und Vereinbarung verbindlicher Termine zur Durchführung von Untersuchungen zur Begutachtung und/oder zur Beratung im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg. Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Kundinnen und Kunden sowie auf etwaige Rechtsfolgen im Falle einer schuldhaften Säumnis im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg (Rechtsfolgebelehrung).
  • Die Beiziehung aller für die ärztliche Begutachtung oder Beratung erforderlichen Unterlagen unter Einholung des Einverständnisses der Kundinnen und Kunden (z.B. Einverständnis mit der Begutachtung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen).
  • Im Bedarfsfall die Anforderung von Befunden/ sowie Gutachten bei anderen Stellen und – soweit erforderlich – die Veranlassung einer Begutachtung durch eine andere Stelle im Auftrag des Jobcenters Kreis Segeberg.

  • Die Erhebung aller relevanten Informationen zur Vermittlung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in eine Ausbildungsstelle einschließlich der Durchführung eines Profilings.
  • Die eigenständige Einschaltung der Fachdienste Ärztlicher Dienst und/oder Berufspsychologischer Service.
  • Die Belehrung der Kundin bzw. des Kunden über seine Mitwirkungspflichten und über die Folgen bei schuldhafter Säumnis (Rechtsfolgenbelehrung).
  • Die Ermittlung der aktuellen Situation in Bezug auf Sanktionen, um ggf. korrekt über Rechtsfolgen bei etwaiger Säumnis belehren zu können.
  • Die Dokumentation aller beratungs-, vermittlungs- und förderrelevanten Sachverhalte im IT-Fachverfahren VerBIS.
  • Die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch die Berufsberatung vor dem Erwerbsleben bzw. den Arbeitgeber-Service der BA mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung.

  • Die Befugnis, die Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service im Auftrag des Jobcenters Kreis Segeberg durchzuführen.
  • Die Befugnis, im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg verbindlich Termine zur Durchführung der Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service und die Einladung mit der von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber des Jobcenters Kreis Segeberg ausgewählten Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Bei konkreten Rückfragen zur Rechtsfolgebelehrung oder zu leistungs-rechtlichen Konsequenzen für den Fall eines schuldhaften Versäumnisses wird an das Jobcenter Kreis Segeberg verwiesen.
  • Die Befugnis, alle für die Durchführung der Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service erforderlichen Erklärungen (z.B. Einverständnis mit der Dienstleistung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen) im Auftrag des Jobcenters Kreis Segeberg einzuholen.
  • Die Befugnis, die im Rahmen der Beauftragung erforderlichen Daten (s. vorgenannte Punkte) für die Länge der üblichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.

(1) Die Durchführung des Forderungseinzuges wird nach § 44b Abs. 4 SGB II auf die zuständige Dienststelle der BA übertragen. Hierzu ist

  • die Übertragung von Bewirtschaftungsbefugnissen seitens des kommunalen Trägers auf das Jobcenter Kreis Segeberg gemäß § 44f Abs. 4 S. 2 SGB II mit der Befugnis, diese wiederum auf die BA weiter zu übertragen, sowie
  • die (Rück-) Übertragung von Bewirtschaftungsbefugnissen für Bundesmittel im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug vom Jobcenter Kreis Segeberg auf die BA und
  • die Übertragung hoheitlicher Befugnisse zum Erlass von Verwaltungsakten im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg und
  • die Übertragung hoheitlicher Befugnisse zum Abschluss von Vergleichen erforderlich, soweit sie für die Durchführung des Forderungseinzuges benötigt werden. Das Jobcenter Kreis Segeberg überträgt die oben genannten Befugnisse auf die mit dem Forderungseinzug beauftragte Dienststelle der BA, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist.

(2) Im Rahmen der Übertragung der Durchführung des Forderungseinzuges nach § 44b Abs. 4 SGB II handelt die Dienststelle der BA im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg. Insoweit kann sie:

  • Mahnungen, die im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg ergehen, durch den Inkasso-Service der BA erlassen werden einschließlich der Festsetzung von Mahngebühren,
  • Stundungs- und Erlassbescheide, die im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg ergehen, nach Zustimmung durch den kommunalen Entscheidungsträger durch den Inkasso-Service der BA erlassen (siehe auch Delegationskonzept nach § 59 BHO – in der jeweils gültigen Fassung),
  • Vergleiche nach § 58 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. §§ 26 GemHVO nach Zustimmung durch den kommunalen Entscheidungsträger im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg abschließen (siehe auch Delegationskonzept nach § 58 BHO – in der jeweils gültigen Fassung),
  • als Vollstreckungsanordnungsbehörde das zuständige Hauptzollamt mit der Vollstreckung beauftragen (vgl. § 40 Abs. 8 SGB II i.V.m. § 66 SGB X und § 3 Abs. 4 VwVG).

  • Die abschließende Klärung von telefonischen Anfragen, Bearbeitung von Anfragen per E-Mail und Erteilung von allgemeinen und einzelfallbezogenen (kundenbezogenen) Auskünften, die die Aufgaben des Jobcenters Kreis Segeberg betreffen.
  • Terminvereinbarung und Unterstützung des Jobcenters Kreis Segeberg bei der Terminverwaltung.
  • Entgegennahme von Erklärungen für das Jobcenter Kreis Segeberg.
  • Sachbearbeitende (Hilfs-)Tätigkeiten (d.h. regelmäßig keine Entscheidung, die dem Jobcenter Kreis Segeberg vorbehalten ist) einschließlich der Versand von Informationsmaterial, Vordrucken, Bescheinigungen und Outbound-Telefonie (aktive Anrufe im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg).
  • Datenerfassung und Datenpflege in den vom Jobcenter Kreis Segeberg zu nutzenden IT-Verfahren der BA.

  • Die Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Träger der Grundsicherung gegenüber dem/den Schadensersatzpflichtigen und eintritts- pflichtigen Versicherungen.
  • Die Befugnis, alle zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Informationen einzuholen und den Sachverhalt zu ermitteln. Dies beinhaltet insbesondere:
  • Ermittlung/Befragung beim Leistungsberechtigten/durch das Ereignis Geschädigten,
  • Beantragen von Akteneinsicht im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg.
  • Die Befugnis, im Namen des Jobcenters Kreis Segeberg Verhandlungen mit Anspruchsgegner und eintrittspflichtigen Versicherungen zu führen und Vergleiche zur abschließenden Erledigung der übergegangenen Ansprüche zu schließen.
  • Die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen steht unter der Bedingung, dass die Betragsgrenzen des geltenden Delegationskonzepts beachtet werden und, dass vor Vergleichsabschluss ggf. die Zustimmung des Jobcenters Kreis Segeberg und/oder des BMAS eingeholt wird.
  • In Fällen mit Auslandsbezug die Befugnis, Dritte mit Unterstützungsleistungen zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht im Ausland zu beauftragen.