leichte Sprache

INFORMATIONEN IN LEICHTER SPRACHE

An dieser Stelle finden Sie Informationen in leichter Sprache. Jeder Mensch kann Texte in Leichter Sprache besser verstehen.
Leichte Sprache ist besonders wichtig für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Leichte Sprache ist auch gut für alle anderen Menschen. Zum Beispiel: Für Menschen, die nicht so gut lesen können. Oder für Menschen, die nicht so gut Deutsch können.

Ich habe Fragen zum Thema Geldleistungen

In diesem Bereich erfahren Sie alles über:

  • Wie stelle ich einen neuen Antrag
  • Wie sind die Regelsätze im Moment
  • Mehrbedarfe
  • Einmalige Leistungen
  • Wie viel darf eine Unterkunft kosten
  • Welche Leistungen und Unterstützung gibt es zur Bildung und Teilhabe

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung und Unterstützung

Wer bekommt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts?

Einen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter haben alle arbeitsfähigen Menschen im Alter von 15 Jahren bis zum Renteneintrittsalter.

Das Alter ab dem die Rente beginnt ist momentan bei 65 Jahren.Das Alter wird aber langsam auf 67 Jahre angehoben. Das gilt für alle die ab 1964 geboren sind.

Der Antrag wird nur für einen bestimmten Zeitraum genehmigt. In der Regel sind das 6 Monate.

Sie müssen rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Fortzahlungsantrag stellen. Sonst enden die Leistungen

Bedarfsgemeinschaft

Manchmal haben auch Familienangehörige Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter.

Die Familienangehörigen müssen mit dem Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Eine Bedarfsgemeinschaft sind alle Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam mit dem Geld auskommen müssen.

Jede Person im gemeinsamen Haushalt muss sein Einkommen und Vermögen bereitstellen um den gesamten Bedarf aller zu decken.

Haushaltsgemeinschaft

Alle Personen die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören aber mit den Personen einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt zusammen leben (z.B. Großeltern) gehören zur Haushaltsgemeinschaft.

Wenn Sie Leistungen bekommen und mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, dann geht das Gesetz davon aus:

Dass die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft Sie finanziell unterstützen.

Vorausgesetzt die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft haben genügend Geld dafür.

Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen?

Manche Personen können keine Leistungen nach dem Sozial-Gesetzbuch II bekommen.

Das sind:

  • Menschen die Rente wegen ihres Alters bekommen
  • Ausländer die keine Arbeitserlaubnis bekommen können
  • Menschen die Asyl suchen
  • und geduldete geflohene Menschen
  • Menschen ab 18 Jahren, die für immer voll erwerbsgemindert sind
  • Menschen ab 18 Jahren, die für eine bestimmte Zeit voll erwerbsgemindert sind. Und wenn bei Ihnen kein Angehöriger der erwerbsfähig ist im Haushalt lebt.

All diese Personen bekommen bei Hilfebedürftigkeit eine andere staatliche Leistung.

Was muss ich beim Umzug wissen

Umzug in den Kreis Segeberg

Möchten Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde in den Kreis Segeberg umziehen?

Haben Sie an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Arbeitslosengeld II bekommen?

Sprechen Sie vor einem Umzug und vor der Anmietung einer Wohnung im Kreis Segeberg mit Ihrem bisherigen Jobcenter.

Das Jobcenter an Ihrem bisherigen Wohnort muss dem Umzug zustimmen. Ansonsten kann es sein, dass Sie keine Leistung bekommen.

Haben Sie mit Ihrem bisherigen Jobcenter gesprochen? Hat das Jobcenter einem Umzug zugestimmt? Dann melden Sie sich beim Jobcenter Kreis Segeberg.

Legen Sie das Mietangebot für Ihre neue Unterkunft vor. Liegen die Mietkosten unter der Mietobergrenze? Dann bestätigt Ihnen das Jobcenter, dass die Unterkunft angemessen ist. Sie können dann Leistungen beim Jobcenter Kreis Segeberg beantragen.

Wie viel darf eine Unterkunft kosten

Seit 01. Januar 2023 gibt es neue Informationen zu den Kosten der Unterkunft.

Es gibt Informationen zu Fragen wie zum Beispiel:

  • Wie hoch darf die Miete höchstens sein?
  • Was ist zu beachten, wenn eine neue Wohnung gemietet wird?

Bekommen Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGBII)?

Wenn Sie einen Umzug planen, dann müssen Sie einiges beachten. 

Im Gesetzbuch SGB II steht unter §22: 

Eine leistungsberechtigte Person muss vor einem geplanten Umzug mit dem zuständigen Jobcenter am neuen Wohnort Kontakt aufnehmen.

Das zuständige Jobcenter am Ort der neuen Unterkunft, muss die Aufwendungen für die neue Unterkunft zusichern.

Zu einer Zusicherung ist der Träger nur verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Informieren Sie Ihr Jobcenter unbedingt so früh wie möglich über einen Umzugswunsch.

Wichtig: Beantragen Sie eine konkrete Hilfe beim Jobcenter immer bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Eine Wohnung ist im Kreis Segeberg angemessen, wenn die Richtwerte aus der unten stehenden Tabelle nicht überschritten werden.

Richtwerte sind Werte an die man sich in etwa halten soll.

In den Richtwerten sind die Nebenkosten enthalten.

Heizkosten werden in angemessener Höhe zusätzlich übernommen.

Die Kosten für Energie und Warmwasser sind im Regelbedarf enthalten.

In Einzelfällen können höhere Unterkunftskosten als angemessen genehmigt werden.

Zum Beispiel:

Bei getrennt lebenden Familien die regelmäßigen Besuch der eigenen Kindern bekommen

Wichtig bei der Zusicherung für die Aufwendungen sind auch die Fragen:

  • Werden Umzugskosten übernommen?
  • Wird die Mietkaution darlehensweise übernommen?
    Das bedeutet, man kann sie monatlich abbezahlen

Für die Kosten zur Wohnungsbeschaffung und zum Umzug ist das Jobcenter am bisherigen Wohnort zuständig.

Für Mietkaution und Wohnungsausstattung ist das Jobcenter am neuen Wohnort zuständig.

Sprechen Sie mit dem Jobcenter am bisherigen Wohnort und Sprechen Sie mit dem Jobcenter am neuen Wohnort.

Sie werden dort beraten und Sie erfahren, auf was Sie achten müssen.

Wann ist ein Umzug notwendig?

Ein Umzug ist notwendig, wenn das Jobcenter zu Ihnen sagt,

  • dass ihre bisherige Wohnung zu teuer ist
  • Sie einen neuen Ausbildungsplatz oder/und deshalb umziehen müssen
  • einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben
  • es andere wichtige Gründe für einen Umzug gibt
  • Zum Beispiel: Trennung vom Partner, Vergrößerung der Familie, drohende Wohnungslosigkeit

Ab 01.01.2023 gelten bei der Anmietung von Wohnungen im Kreis Segeberg die folgenden Mietobergrenzen:

Unterstützung für Schulkinder BILDUNG UND TEILHABE

Seit dem 1. Januar 2011 können

  • Kinder
  • Jugendliche
  • und junge Erwachsene

zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf auch noch Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen.

Seit dem 1. April 2012 gibt es viele Leistungen im Bereich Bildung und Teilhabe über die Bildungskarte.

Bekommen Sie

  • Arbeitslosengeld II?
  • Sozialgeld nach dem SGB II?

Dann wenden Sie sich an die Dienststelle Ihres Jobcenters.

Bekommen Sie

  • Hilfe zum Lebensunterhalt?
  • Grundsicherung nach dem SGB XII?
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
  • Wohngeld?
  • Kinderzuschlag?

Dann wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung oder an Ihre Stadtverwaltung.

Welche Leistungen gibt es?