Geld­leistungen

Kosten der Unterkunft

Aktuelles zu den Energiekosten

Erhöhungen der Heizkostenabschläge reichen Sie bitte zur Nachberechnung Ihres Leistungsanspruches ein.

Soweit Sie seit mehr als 12 Monaten im Leistungsbezug nach dem SGB II sind, wird vor Berücksichtigung geprüft, ob eine Überschreitung  aufgrund der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und neuem Heizspiegel besteht, in diesen Fällen kann ein Verweis auf einen Vertragswechsel zum Grundversorger erfolgen.

Übersicht der Mietobergrenzen und Informationen bei Neuanmietung

Informationen bei Neuanmietung und Übersicht der ab 01.01.2023 geltenden Mietobergrenzen

Bei einem geplanten Umzug ist etliches zu beachten, damit Sie als Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) sicher sein können, dass anfallende Kosten auch von dem jeweils zuständigen Jobcenter getragen werden.

Gemäß der gesetzlichen Vorgaben § 22 Abs. 4 SGBII soll die leistungsberechtigte Person voreinem geplanten Umzug die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenters zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Zu einer Zusicherung ist der Träger nur verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Informieren Sie Ihr Jobcenter daher so frühzeitig wie möglich über einen Umzugswunsch. Beantragen Sie eine konkrete Hilfe beim Jobcenter immer bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. 

Wichtig ist die vorherige Zusicherung des Jobcenters auch für die Frage, ob Umzugskosten oder eine Mietkaution darlehensweise übernommen werden können. Für Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten ist das Jobcenter des bisherigen Wohnortes zuständig, für Mietkaution und Wohnungsausstattung dagegen das Jobcenter am neuen Wohnort. Sprechen Sie zunächst das Jobcenter Ihres bisherigen Wohnortes an. Sie werden dort beraten, welche anderen Stellen eingeschaltet werden müssen.

Wann ist ein Umzug notwendig?

Ein Umzug ist insbesondere dann notwendig, wenn Sie

  • vom Jobcenter aufgefordert worden sind, die Kosten der Unterkunft zu senken, weil ihre bisherige Wohnung zu teuer ist.
  • einen neuen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden haben und deshalb umziehen müssen
  • aus anderen wichtigen Gründen umziehen müssen, z.B. Trennung vom Partner, Vergrößerung der Wohnung aufgrund der Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, drohende Wohnungslosigkeit

Bitte füllen sie die nebenstehende Anlage des Merkblattes Wohnungswechsel aus und reichen diese bei ihrem Jobcenter ein.

Was passiert wenn Sie ohne die erforderliche Zustimmung umziehen?

Sollten Sie ohne die erforderliche Zustimmung umziehen, können für Sie finanzielle Nachteile entstehen. Zum einen sieht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGBII vor, dass die Kosten der Unterkunft nur in der bis dahin zu tragenden angemessenen Höhe erbracht werden können.

Darüber hinaus können gem. § 22 Abs. 6 SGBII notwendige Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten (Mietwagen) durch den bislang zuständigen Träger nicht übernommen werden. Eine ggf. fällige Mietsicherheit kann ebenfalls nur nach vorheriger Zustimmung durch das für den neuen Wohnort zuständige Jobcenter als Darlehen erbracht werden.

Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben entfällt bei einem nicht genehmigten Umzug der Anspruch auf Kosten der Unterkunft in voller Höhe.

Welche Besonderheiten gelten bei Personen unter 25 Jahren, die bei den Eltern leben?

Personen, die bei Ihren Eltern leben und das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen einen gesonderten Antrag auf Zusicherung zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt bei dem für sie zuständigen persönlichen Ansprechpartner/-in stellen.

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Eine Wohnung gilt im Kreis Segeberg als angemessen, wenn die folgenden Richtwerte für die jeweilige Haushaltsgröße und den Wohnungsmarkttyp nicht überschritten werden. In den Richtwerten sind die Nebenkosten bereits enthalten. Die Heizkosten werden im angemessenen Rahmen zusätzlich gewährt. Die anfallenden Kosten für Energie und Warmwasser sind über den Regelbedarf abgegolten. Nur in Einzelfällen können gegebenenfalls höhere Unterkunftskosten als angemessen anerkannt werden, wie z.B. bei der Wahrnehmung eines Umgangsrechtes.

Ab 01.01.2023 gelten bei der Anmietung von Wohnungen im Kreis Segeberg die nachfolgenden Mietobergrenzen.