Beratung & Vermittlung

Kooperationsplan

Kooperationsplan

Der Bezug von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ist zeitlich begrenzt.

Alle Menschen mit Anspruch auf Grundsicherungsgeld sind verpflichtet, ihr bestes zu tun, um so schnell wie möglich den Leistungsanspruch zu minimieren bzw. ihn vollständig zu beenden.

Der Kooperationsplan beinhaltet die konkreten nächsten Schritte hin zu diesem Ziel.

Solange es eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Jobcenter gibt, werden keine Rechtsfolgenbelehrungen erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: 

Informationen zum Kooperationsplan

Schlichtungsverfahren (Wegfall mit Wirkung ab dem 01.07.2026)

Das bisher im Zusammenhang mit dem Kooperationsplan vorgesehene Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II steht, aufgrund gesetzlicher Anpassungen (13. Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ab dem 01.07.2026 nicht mehr zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten können sich Leistungsberechtigte weiterhin an ihre zuständige Ansprechperson wenden sowie die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe (z. B. Widerspruch und Klage) nutzen. Die individuellen Beratungs- und Unterstützungsangebote des Jobcenters bleiben hiervon unberührt.