Geld­leistungen

Antragstellung

Sie möchten...

  • erstmalig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld) beim Jobcenter Kreis Segeberg beantragen?
  • aus einem anderen Landkreis in den Kreis Segeberg umziehen und nahtlos weiterhin Bürgergeld beziehen?

Dann finden Sie hier einige Informationen, die Ihnen die Antragstellung erleichtern sollen.

 

Um einen Neuantrag zu stellen, können Sie Montag, Donnerstag und Freitag jeweils von 09:00 – 11:00 Uhr in Ihrem Jobcenter ohne Termin vorsprechen.

Sie erhalten dort eine persönliche Beratung, um die für Sie erforderlichen Schritte zur schnellen und einfachen Antragsstellung zu besprechen.

Bitte bringen Sie zu diesem Termin ein gültiges Ausweisdokument, die erforderlichen Nachweise sowie den vollständig ausgefüllten Fragebogen zur Antragstellung mit.

Eine Übersicht Ihrer zuständigen Dienststelle finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema "Antragstellung" können der nebenstehenden Anlage entnommen werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Leistungsberechtigt für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen des individuellen Renteneintrittsalters, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und damit hilfebedürftig sind.  

Ausgenommen vom Leistungsbezug nach dem SGB II können ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sein oder auch Menschen in stationärer Unterbringung. Einen Antrag können Sie jederzeit stellen, soweit Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, ggf. leiten wir Ihren Antrag an eine andere zuständige Stelle weiter, bzw. informieren Sie über Ihre Möglichkeiten.

Beachten Sie bitte, Leistungen können rückwirkend nur bis zum Anfang des Monats erbracht werden, in dem Sie die Leistung beantragt haben. Die Leistungsgewährung für vorhergehende Monate ist i.d.R. nicht möglich.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden nur auf Antrag und befristet gewährt. Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Zur Berechnung Ihres Anspruches benötigen wir Nachweise von Ihnen. Ggf. fehlende Nachweise fordern wir von Ihnen an. Sollte es Ihnen im Einzelfall nicht/nicht rechtzeitig möglich sein, angeforderte Nachweise einzureichen, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können. Soweit angeforderte Unterlagen von Ihnen ohne weitere Mitteilung nicht eingereicht werden, können für Sie Nachteile entstehen.

Hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind Sie, soweit Sie Ihren Lebensunterhalt und Ihre Kosten der Unterkunft nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Der Bedarf für Ihren Lebensunterhalt setzt sich aus mehreren Teilen zusammen (z.B. Regelbedarf, Mehrbedarf, Bedarf an einmaligen Leistungen, Leistungen für Bildung und Teilhabe), nähere Informationen finden Sie unter dem Reiter Grundsicherung.

Die Kosten der Unterkunft sollen innerhalb sogenannter Angemessenheitsgrenzen liegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Reiter „Kosten der Unterkunft“. Soweit Ihre Kosten der Unterkunft angemessen sind, bzw. innerhalb der ersten 12 Monate des Leistungsbezuges nach dem SGB II regelmäßig, werden diese Kosten bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruches einbezogen. Soweit Sie Umzugspläne hegen, lesen Sie bitte unten weiter unter Umzug im/in den Kreis Segeberg. Damit neue Kosten der Unterkunft bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruches berücksichtigt werden können, ist vor der Unterschrift eines Mietvertrages eine Zustimmung zu der jeweiligen Wohnung beim Jobcenter einzuholen, um Nachteile für Sie zu vermeiden.

Leistungen zum Lebensunterhalt werden regelmäßig für die gesamte Bedarfsgemeinschaft berechnet.

Zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören Sie, ggf. Ihre in Ihrem Haushalt lebenden Kinder unter 25 Jahren und Ihr Partner/ Ihre Partnerin. Die genaue Definition finden Sie in §7 Absatz 3 SGB II.

Die Berechnung von Leistungsansprüchen nur für Teile Ihrer Bedarfsgemeinschaft ist nicht möglich. Insofern benötigen wir zur Berechnung Ihrer Ansprüche auch Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Soweit weitere Personen mit Ihnen in einem Haushalt leben (z.B. Wohngemeinschaft, Großeltern), gehören diese zur sogenannten Haushaltsgemeinschaft.

Alle Personen, die nach der gesetzlichen Definition (§ 7 Abs. 3 SGB II) nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aber mit den Personen einer Bedarfsgemeinschaft dauerhaft in einem Haushalt zusammenleben (z.B. Wohngemeinschaft, Großeltern, Kinder über 25 Jahren, schwangere Kinder), gehören zur Haushaltsgemeinschaft.

Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen grundsätzlich einen eigenen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stellen, sofern auch deren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und Vermögen nicht ausreichend gesichert ist.

Erwerbsfähig ist, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann. Erwerbsunfähigkeit liegt erst vor, wenn Ihr Rentenversicherungsträger oder der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit diese bescheinigt. Soweit Sie vermuten erwerbsunfähig zu sein, sprechen Sie uns gerne an. Die abschließende Klärung können wir nach der Antragstellung vornehmen.

Soweit Sie schon im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, bzw. durch eine Wohnungsanmietung einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen müssen, ist bitte folgendes zu beachten, um Nachteile zu vermeiden:

Soweit Sie unter 25 Jahre alt sind, ist vor Umzug in eigenen Wohnraum i.d.R. eine Bescheinigung des Jugendamtes über die Erforderlichkeit eigenen Wohnraums aus sozialschwerwiegenden Gründen erforderlich.

Soweit Sie innerhalb des Kreises Segeberg umziehen möchten, können höhere Mietkosten (Kaltmiete+Betriebskosten) und weitere mit dem Umzug im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Kaution) für die neue Wohnung nur anerkannt/berücksichtigt werden, soweit Ihr Umzug erforderlich ist und dem Mietangebot durch das Jobcenter zugestimmt wurde.

Soweit Sie von außerhalb des Kreises Segeberg zuziehen möchten, ist nur die Angemessenheit des Mietangebots durch das Jobcenter vorab zu prüfen. Ohne eine Zustimmung zu Ihrem Mietangebot können Mietkosten ggf. nur bis zur Mietobergrenze berücksichtigt werden. Soweit Sie ein Darlehen für eine Kautionszahlung benötigen, kann keine Gewährung erfolgen, soweit dem Mietangebot nicht zugestimmt wurde.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter Kosten der Unterkunft, hier finden Sie auch ein Merkblatt zum Wohnungswechsel und einen Vordruck für ein Mietangebot verlinkt.

Die Antragsformulare und Ausfüllhinweise finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.

Erläuterungen zu den Leistungsbescheiden finden Sie unter dem folgenden Link: